Wer ein Gebot abgibt, sollte damit rechnen, daß er sogleich eine Sicherheit in Höhe von 10% des vom Gericht festgesetzten und veröffentlichten Verkehrswertes präsentieren muß. Kann er die Sicherheit nicht beibringen, bleibt sein Gebot unberücksichtigt.
Mit Wirkung zum 16.02.2007 wurde § 69 ZVG der die Art der Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungstermin regelt geändert! Danach kann die Sicherheitsleistung im Termin nicht mehr in Form von Bargeld erbracht werden! Als Sicherheitsleistung sind ab dem 16.02.2007 nur noch zulässig:
Idealerweise sollte die Überweisung ca. 14 Tage vor dem Zwangsversteigerungstermin erfolgen.
Schecks werden jedoch nur akzeptiert, wenn zwischen dem Versteigerungstermin und der Vorlegungsfrist mindestens 3 Tage – nicht notwendig Werktage – liegen, was selbst vielen erfahrenen Bietern nicht geläufig ist. Findet die Versteigerung beispielsweise an einem Dienstag statt, so muß der Scheck noch am Samstag derselben Woche der Bank vorgelegt werden können. Endet die Vorlagefrist bereits am Freitag, ist er nicht als Sicherheit geeignet.Die Schecks sollte sich ein Bietinteressent erst kurz vor der Versteigerung besorgen.
Hintergrund der Änderung ist, dass der bare Zahlungsverkehr bei Gerichten eingestellt werden soll. Die Behandlung von baren Geldbeträgen birgt für die Gerichte ein erhebliches Sicherheitsrisiko, das der Gesetzgeber vermeiden will.
Mit freundlicher Genehmigung: Breiholdt Rechtsanwälte, Hamburg
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